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   EuGH, 17.06.1987 - 154/85   

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https://dejure.org/1987,1163
EuGH, 17.06.1987 - 154/85 (https://dejure.org/1987,1163)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1987 - 154/85 (https://dejure.org/1987,1163)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1987 - 154/85 (https://dejure.org/1987,1163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*169
    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitgegenstandes einer Klage gerichtet auf die Feststellung einer Vertragsverletzung; Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Beseitigung einer Vertragsverletzung; Feststellung einer Vertragsverletzung als Grundlage für eine eventuelle Haftung des ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG DES ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag - Paralleleinfuhren von Fahrzeugen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 2717
  • NJW 1988, 2168
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01

    Kommission / Deutschland

    11 - Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6), vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96 (Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnr. 18) und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).

    12 - Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 25) und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 44).

    14 - Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21), vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, zitiert in Fußnote 12, Randnr. 59) und vom 25. April 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-418/00 und C-419/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 29).

    16 - Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 11, Randnr. 6).

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage wird durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6).

    Aus dieser Vorschrift in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof geht hervor, daß ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es solche Arten gibt, für diese Arten insbesondere Schutzgebiete bestimmen muß (vgl. Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-334/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-93, Randnr. 10).

  • EuGH, 14.09.2004 - C-168/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auch wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf der genannten Frist behoben worden wäre, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben, das insbesondere darin bestehen kann, die Grundlage für eine eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus der fraglichen Vertragsverletzung Ansprüche ableiten (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-5899, Randnr. 11).

    36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-3655, Randnr. 20).

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